Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: November 2025 – AVVGO Network
§1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen AVVGO Network (nachfolgend „Provider“) und dem jeweiligen Kunden. Sie gelten für alle vom Provider angebotenen Dienstleistungen, insbesondere für Root-Server (virtuelle Maschinen), Dedicated Server, Colocation-Leistungen, Housing, Webhosting, Game-Server, DDoS-Schutz, IP-Transit, Zusatz- und Remote-Hands-Services, Domain-Registrierungen sowie den Bezug von Softwarelizenzen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Provider ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Schweigen des Providers gilt nicht als Zustimmung.
(3) Neben diesen AGB gelten ergänzend die jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung, Preisübersichten sowie etwaige individuelle Vereinbarungen (z. B. SLA, Sonderkonditionen). Im Falle von Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen den Regelungen dieser AGB vor.
(4) Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten zusätzlich die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften. Im Konfliktfall haben zwingende gesetzliche Bestimmungen Vorrang.
§2 Leistungsumfang & Verfügbarkeit
(1) Der Provider gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Kern-Infrastruktur von 99,0 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Providers liegen, nicht zu erreichen sind. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, Strom- oder Netzausfälle externer Dienstleister, Angriffe Dritter (z. B. DDoS-Angriffe auf die Infrastruktur), behördliche Anordnungen oder sonstige von außen einwirkende Störungen.
(2) Geplante Wartungsarbeiten, Anpassungen an Systemen oder Netzwerkinfrastruktur werden, soweit möglich, rechtzeitig über die Webseite, das Kundencenter oder per Ticketsystem angekündigt und gelten nicht als Ausfallzeit im Sinne der Verfügbarkeitszusage.
(3) Der Provider schuldet keine jederzeitige und vollständig unterbrechungsfreie Verfügbarkeit. Kurzfristige Leistungsunterbrechungen, z. B. durch notwendige Sicherheitsupdates, Konfigurationsänderungen oder Neustarts, sind zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar sind.
(4) Soweit mit dem Kunden individuell Service Level Agreements (SLA) vereinbart werden, gelten diese vorrangig für die dort beschriebenen Leistungen. Durch SLA-Zusagen wird die Haftung des Providers nicht über die in §10 genannte Haftung hinaus erweitert, sondern nur der vertragliche Leistungsumfang konkretisiert.
§3 Besondere Bedingungen: Server & Hosting
(1) Bei Root-Servern (VMs) und Dedicated Servern erhält der Kunde in der Regel volle Administratorrechte (Root-Zugriff). Der Kunde ist für die Konfiguration, Sicherheit (z. B. Firewall, Updates, Härtung), die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sowie die Erstellung und Vorhaltung von Datensicherungen (Backups) eigenverantwortlich zuständig.
(2) Der Provider führt – sofern nicht ausdrücklich als Zusatzleistung („Managed Backup“ oder vergleichbar) gebucht – keine eigenen Backups der Kundendaten durch. Der Kunde ist allein für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei Datenverlust haftet der Provider ausschließlich nach Maßgabe von §10 und nur für den Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(3) Die Installation und der Betrieb von Software, die die Stabilität des Host-Systems oder des Netzwerks gefährden kann (z. B. Krypto-Mining-Skripte, extrem ressourcenintensive Crawler, offene Proxies, unsichere Mail-Relays, schlecht konfigurierte Game-Server mit hoher Amplifikation), sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Provider zur sofortigen Einschränkung oder Sperrung des Dienstes berechtigt (§8).
(4) Soweit „Managed Services“ (z. B. Managed Server, Managed Firewall) vereinbart sind, ergeben sich Umfang und Grenzen der Mitverantwortung des Providers aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Alle nicht ausdrücklich übernommenen Aufgaben verbleiben in der Verantwortung des Kunden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenz- und Nutzungsbedingungen aller von ihm eingesetzten Software zu beachten. Der Provider haftet nicht für Lizenzverstöße des Kunden gegenüber Dritten.
§4 Traffic Fair Use Policy
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Produkte mit einer „Fair Use“ Traffic-Flatrate ausgestattet. Diese beinhaltet ein Datenvolumen von 50 TB (Terabyte) pro Monat bei voller Bandbreite (in der Regel 1 Gbit/s).
(2) Wird dieses Limit überschritten, behält sich der Provider das Recht vor, die Anbindung des betroffenen Dienstes automatisch auf 10 Mbit/s zu drosseln, um die Stabilität des Netzwerks für andere Kunden zu gewährleisten.
(3) Eine Entsperrung bzw. Aufhebung der Drosselung erfolgt ausschließlich nach Rücksprache über das Ticketsystem. Bei wiederholter, exzessiver Überschreitung behält sich der Provider vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder Traffic nachzuberechnen.
(4) Der Provider kann den Kunden bei dauerhaft deutlich über dem Durchschnitt liegendem Traffic-Verbrauch auf einen höherwertigen Tarif verweisen oder zusätzliche, verbrauchsabhängige Entgelte verlangen, sofern dies für eine faire Nutzung der Infrastruktur erforderlich ist.
(5) Im Falle missbräuchlicher oder exzessiver Nutzung (z. B. permanentes Volllasten von DDoS-Mitigation-Kapazitäten, illegales Filesharing, Betrieb von Download-Portalen) ist der Provider berechtigt, den Dienst dauerhaft zu limitieren, zu sperren oder das Vertragsverhältnis gemäß §8 außerordentlich zu kündigen.
§5 Besondere Bedingungen: Colocation
(1) Der Provider stellt dem Kunden Stellfläche (Rack- oder Teilrackflächen) sowie Infrastruktur (insbesondere Stromversorgung, Klimatisierung, Netzwerkanschlüsse) in einem Rechenzentrum zur Verfügung. Die vom Kunden eingebrachte Hardware (Server, Switches, Storage-Systeme etc.) verbleibt im Eigentum des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Provider haftet nicht für Schäden an der Kundenhardware, die durch normale Betriebsumstände entstehen (z. B. regulärer Verschleiß, Komponentenausfälle, Defekte durch Alterung). Die Absicherung des wirtschaftlichen Risikos (z. B. über eine Elektronikversicherung) obliegt allein dem Kunden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, nur fachgerecht montierte, betriebssichere Hardware einzubringen und die Vorgaben des Rechenzentrumsbetreibers (z. B. bezüglich Brandlast, Verkabelung, Gewicht, Kennzeichnung) einzuhalten. Verstößt die Hardware gegen Sicherheits- oder Brandschutzbestimmungen, darf der Provider deren Inbetriebnahme verweigern oder eine Abschaltung verlangen.
(4) Der Provider ist berechtigt, Anlagen des Kunden vorübergehend außer Betrieb zu nehmen oder vom Netz zu trennen, wenn von diesen eine Gefahr für den sicheren Betrieb, die Stabilität oder Sicherheit der Gesamtinfrastruktur ausgeht (z. B. Kurzschluss, Überlastung von Stromkreisen, massive Störstrahlung, fehlerhafte Lüfter). Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert, soweit dies möglich ist.
(5) Für physische Arbeiten an der Colocation-Hardware (z. B. Einbau von Komponenten, Austausch von Datenträgern, Verkabelung) gelten die Regelungen zu Fremdkosten und Remote Hands gemäß §§11 und 12 entsprechend.
(6) Vermieterpfandrecht: Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, macht der Provider von seinem Vermieterpfandrecht an der eingebrachten Hardware Gebrauch. Die Herausgabe der Hardware sowie die Erteilung von Ausbau- oder Abtransportfreigaben können bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen verweigert werden (§14).
§6 Domains & Lizenzen (Plesk etc.)
(1) Bei der Beschaffung und Verwaltung von Domains wird der Provider ausschließlich als Vermittler zwischen dem Kunden und der jeweils zuständigen Registrierungsstelle oder dem Registrar tätig. Für die Registrierung, Verwaltung, Übertragung oder Löschung einer Domain gelten vorrangig die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC, ICANN, EURid).
(2) Der Provider übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewünschte Domain frei ist oder dauerhaft zugeteilt bleibt. Für rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Domain (z. B. Marken-, Namens- oder Kennzeichenrechte) ist allein der Kunde verantwortlich.
(3) Softwarelizenzen (z. B. Plesk, cPanel, Betriebssystem- oder Virtualisierungslizenzen) werden dem Kunden nur für die Dauer des jeweiligen Vertrages in der jeweils vereinbarten Konfiguration zur Nutzung überlassen. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und dürfen ausschließlich auf den vom Provider bereitgestellten Systemen eingesetzt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Endet der zugrunde liegende Vertrag, erlischt zugleich das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der jeweiligen Lizenz. Ein Anspruch auf Herausgabe von Lizenzschlüsseln, Aktivierungsdaten oder eine Weiterführung der Lizenz beim Kunden besteht nicht.
§7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf den Systemen speichert, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, die gegen geltendes Recht verstoßen. Hierzu zählen insbesondere:
– urheberrechtlich geschützte Werke, die ohne entsprechende Rechte genutzt werden (Warez, illegales Filesharing, unerlaubtes Streaming),
– extremistische, rassistische, volksverhetzende oder sonstige strafbare Inhalte,
– Angebote, die gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen,
– Phishing-Seiten, Malware-Distribution, Command-&-Control-Server oder sonstige Systeme, die aktiv für Angriffe missbraucht werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Systeme durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so abzusichern, dass sie nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können (z. B. Vermeidung offener Mail-Relays, Absicherung von SSH/RDP, regelmäßige Updates, sichere Passwörter).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seine bei Vertragsschluss angegebenen Kontaktdaten – insbesondere E‑Mail-Adresse für Abuse- und Notfallmeldungen – aktuell zu halten und regelmäßig abzurufen. Kann der Provider den Kunden über diese Kontaktdaten nicht erreichen, gehen hieraus entstehende Nachteile zulasten des Kunden.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass auch sämtliche von ihm autorisierten Nutzer oder Dritte (z. B. eigene Kunden im Reselling) diese AGB sowie einschlägige gesetzliche Vorschriften einhalten. Der Kunde haftet für sämtliche Handlungen dieser Personen wie für eigenes Verhalten.
(5) Erhält der Kunde Hinweise auf Sicherheitslücken, Missbrauch oder drohende oder laufende Angriffe über seine Systeme, ist er verpflichtet, unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und – sofern erforderlich – den Provider zu informieren.
§7a Konto-Sicherheit, Passwort-Reset & Zugriffsverlust
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sein Konto durch ein sicheres Passwort (mind. 8 Zeichen, Groß-/Kleinschreibung, Zahlen und Sonderzeichen) zu schützen und den Zugang zu seinem Account vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe von Zugangsdaten an unbefugte Dritte ist untersagt.
(2) Passwort-Reset bei Zugriffsverlust: Hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf sein Konto (z. B. vergessenes Passwort, verlorene E‑Mail-Adresse), kann er über das Support-System einen Passwort-Reset beantragen. Der Provider behält sich vor, in solchen Fällen eine Identitätsprüfung durchzuführen (z. B. Abgleich mit hinterlegten Stammdaten, Ausweiskopie, Bestätigung bisheriger Transaktionen).
(3) Technische Probleme und Nachweispflicht: Beruht der Zugriffsverlust auf technischen Problemen auf Seiten des Kunden (z. B. fehlgeschlagene Login-Versuche durch falsche Eingaben, blockierte IP-Adressen durch Brute-Force-Schutz, Browser-Probleme, fehlerhafte Zwei-Faktor-Authentifizierung), kann der Provider verlangen, dass der Kunde diese Probleme nachvollziehbar schildert oder durch Screenshots, Logs oder andere geeignete Nachweise belegt.
(4) Der Provider ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers die Wiederherstellung des Zugangs zu verweigern, bis eine eindeutige Identifizierung erfolgt ist. Dies dient dem Schutz des Kunden vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.
(5) Für die Bearbeitung von Support-Anfragen zur Wiederherstellung des Zugangs bei nachweislich kundenseitig verursachten Problemen (z. B. vergessenes Passwort, verlorene Zwei-Faktor-Codes) behält sich der Provider vor, nach wiederholten Vorfällen eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 15,00 € (zzgl. MwSt.) zu erheben.
(6) Der Kunde wird dringend aufgefordert, eine aktuelle und funktionierende E‑Mail-Adresse im Kundencenter zu hinterlegen und diese regelmäßig zu überprüfen, um die Zustellbarkeit wichtiger Account-Informationen, Passwort-Reset-Links und Sicherheitshinweise sicherzustellen.
§8 Missbrauch, Sperrung & außerordentliche Kündigung
(1) Der Provider ist berechtigt, Dienste sofort und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung besteht. Ein solcher Verdacht liegt insbesondere vor bei:
- Durchführung oder Unterstützung von DDoS-Attacken (ausgehend),
- massiven eingehenden DDoS-Angriffen, die die Infrastruktur oder andere Kunden gefährden,
- Betrieb von Botnetzen, Mining-Farmen, Spam-Versand oder offenen Proxies,
- Hosting illegaler Inhalte im Sinne von §7,
- Angabe falscher oder unvollständiger Stammdaten, Betrugsversuch oder Identitätsverschleierung,
- Missachtung behördlicher Anordnungen oder wiederholte Abuse-Meldungen.
(3) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist der Provider zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Der Provider behält sich vor, Strafanzeige zu erstatten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen (z. B. für Blacklisting-Bereinigung, IP-Tausch, Technikerstunden, Mehrkosten im DDoS-Schutz).
(4) Der Provider ist berechtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Infrastruktur technische Maßnahmen wie Traffic-Filter, Blackholing, Rerouting oder temporäre Port- und Protokollsperren einzusetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung bestimmter Routen oder Latenzen.
(5) Wird der Verdacht eines Missbrauchs ausgeräumt, hebt der Provider die Sperrung auf. Eventuelle Kosten, die durch unberechtigte Abuse-Meldungen oder durch Pflichtverletzungen des Kunden entstanden sind, kann der Provider dem Kunden in Rechnung stellen, sofern den Kunden ein Verschulden trifft.
§9 Zahlungsbedingungen, Prepaid & Verzug
(1) Die Abrechnung erfolgt in der Regel per Vorkasse (Prepaid). Der Provider ist erst zur Freischaltung bzw. Erbringung der Leistung verpflichtet, wenn der vollständige Rechnungsbetrag gutgeschrieben wurde. Bei Laufzeitverträgen sind die Entgelte jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Provider nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die betroffenen Leistungen vorübergehend zu deaktivieren oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Reaktivierung kann nach Ermessen des Providers von der Begleichung aller offenen Beträge und ggf. einer Reaktivierungsgebühr abhängig gemacht werden.
(3) Rücklastschriften, abgebrochene SEPA-Lastschriften oder Kreditkarten-Chargebacks führen zur sofortigen Sperrung des betreffenden Accounts, bis der Sachverhalt geklärt und die offenen Forderungen inklusive etwaiger Bank- und Bearbeitungsgebühren vollständig ausgeglichen sind.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Bei Prepaid-Produkten besteht im Grundsatz kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, insbesondere nicht bei vorzeitiger Kündigung durch den Kunden, bei Sperrung wegen Missbrauchs (§8) oder bei nachträglicher Nichtinanspruchnahme der Leistungen.
§10 Haftungsbeschränkung
(1) Der Provider haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(2) Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Providers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Datenverlust ist – unbeschadet der vorstehenden Regelungen – auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko entsprechender, regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden angefallen wäre. Der Kunde ist für die Durchführung von Backups selbst verantwortlich.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Providers.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung des Providers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis – unabhängig vom Rechtsgrund – auf die Summe der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor Schadenseintritt gezahlten Entgelte begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den Fällen des Absatzes 5.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(6) Soweit der Provider Leistungen Dritter (z. B. Rechenzentrumsbetreiber, Carrier, Lizenzgeber) lediglich vermittelt oder deren Infrastruktur mitbenutzt, haftet er nicht für deren Leistungsstörungen, sondern nur für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung dieser Dritten.
§11 Fremdkosten, Auslagen & Drittdienstleister
(1) Zusätzlich zu den vereinbarten monatlichen oder einmaligen Serviceentgelten trägt der Kunde alle Auslagen und Fremdkosten, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
– Gebühren für Rechenzentrums-Services (z. B. Remote Hands / Smart Hands des RZ-Betreibers),
– Materialkosten, Ersatzteile, Kabel, Module, Transceiver,
– Transport-, Zoll- und Entsorgungskosten,
– Anfahrts- und Einsatzkosten externer Techniker oder Dienstleister.
(2) Diese Auslagen werden dem Kunden grundsätzlich gegen entsprechenden Nachweis in der tatsächlich angefallenen Höhe weiterbelastet. Etwaige Preisaufschläge oder interne Bearbeitungspauschalen werden – sofern erhoben – transparent in der Rechnung ausgewiesen. Sämtliche Entgelte verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Provider ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Unterauftragnehmer und Drittdienstleister (z. B. Rechenzentrumsbetreiber, Carrier, Kurierdienste) zu bedienen. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Kunde und diesen Dritten entsteht hierdurch nur, wenn dies ausdrücklich so vereinbart oder für die jeweilige Leistung zwingend erforderlich ist (z. B. bei Domain-Registrierungen).
§12 Remote Hands / Smart Hands & Technikerleistungen
(1) Remote Hands / Smart Hands sind Tätigkeiten, die eine physische Intervention an Hardware im Rechenzentrum erfordern, z. B. Ein- und Ausbau von Festplatten, Anschluss von Kabeln, Austausch von Komponenten, Hard-Resets oder Sichtprüfungen.
(2) Erfolgen Remote-Hands-Tätigkeiten durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Providers, werden diese – sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart – mit einem Stundensatz von 39,00 € pro angefangene 15 Minuten ab Beginn der Tätigkeit berechnet. Dieser Betrag versteht sich, sofern nicht ausdrücklich als Bruttobetrag ausgewiesen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Werden Remote-Hands-Leistungen durch den Rechenzentrumsbetreiber direkt erbracht, gelten dessen jeweils aktuelle Konditionen und Abrechnungsintervalle. Diese Leistungen werden dem Kunden in der vom Rechenzentrumsbetreiber berechneten Höhe – in der Regel zuzüglich Umsatzsteuer – ohne weiteren Aufschlag weiterbelastet.
(4) Sofern vertraglich eine bestimmte Anzahl einfacher Standardarbeiten (z. B. ein Hard-Reset pro Monat) als Inklusivleistung vereinbart ist, werden darüber hinausgehende Einsätze nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 abgerechnet.
(5) Der Provider schuldet bei Remote-Hands-Einsätzen keinen bestimmten Erfolg, sondern erbringt eine Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Vergütung fällt auch dann an, wenn die gewünschte Wirkung (z. B. Fehlerbehebung) nicht erzielt werden kann, sofern der Provider den Misserfolg nicht zu vertreten hat.
(6) Der Kunde hat dem Provider für Remote-Hands-Tätigkeiten klare und vollständige Anweisungen bereitzustellen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist (z. B. bei Notfällen zur Gefahrenabwehr), ist der Provider berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Entscheidungen zu treffen, um drohende Schäden von Infrastruktur und Dritten abzuwenden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde, sofern die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.
§13 Umgang mit zugesandter Hardware & Mietserver
(1) Sendet der Kunde Hardware (z. B. Festplatten, SSDs, Netzwerkkarten) zum Einbau in ein vom Provider bereitgestelltes System oder in seine Colocation-Fläche, erfolgt der Versand ausschließlich auf Risiko des Kunden. Der Provider haftet nicht für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung der Hardware auf dem Transportweg.
(2) Der Provider ist nicht verpflichtet, zugesandte Hardware eingehend technisch zu prüfen. Eine lediglich optische Sichtkontrolle genügt. Der Provider übernimmt keine Garantie für die Tauglichkeit, Kompatibilität oder Fehlerfreiheit der vom Kunden bereitgestellten Komponenten.
(3) Ein- und Ausbau, Verkabelung, Tests sowie sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit fremdbereitgestellter Hardware gelten als Remote-Hands-Leistungen im Sinne von §12 und werden entsprechend abgerechnet, sofern sie nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart sind.
(4) Etwaige Datenverluste auf vom Kunden gelieferten Datenträgern (z. B. bei Defekten, Fehlbedienung, unbemerkten Vorschäden oder Inkompatibilitäten) liegen im Risikobereich des Kunden. Der Provider haftet hierfür nur nach Maßgabe von §10.
(5) Bei Miet- oder Dedicated-Servern verbleibt die Grundhardware (Chassis, CPU, RAM, Standarddatenträger) im Eigentum des Providers. Eigenmächtige Umbauten, Eingriffe in das Rack oder der Austausch von Komponenten ohne vorherige Zustimmung des Providers sind nicht gestattet. Der Provider kann eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten des Kunden verlangen.
(6) Nach Vertragsende ist der Provider nicht verpflichtet, kundenseitig eingebrachte oder zugesandte Hardware dauerhaft einzulagern. Erfolgt innerhalb einer angemessenen, mitgeteilten Frist keine Abholung bzw. keine Weisung durch den Kunden, kann der Provider die Hardware auf Kosten des Kunden entsorgen oder – soweit wirtschaftlich sinnvoll – verwerten. §14 bleibt unberührt.
§14 Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht & Verwertung von Hardware
(1) Der Provider steht wegen sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen vom Kunden in die Colocation-Flächen eingebrachten oder dem Provider überlassenen Geräten und Komponenten zu. Dies gilt auch für vom Kunden zugesandte Hardware gemäß §13.
(2) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, ist der Provider berechtigt, die betroffenen Systeme zu sperren und die Herausgabe der Hardware bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen zu verweigern. Hierdurch entstehende Ausfallzeiten begründen keine Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Minderung.
(3) Dauert der Zahlungsverzug länger als fünfundvierzig (45) Tage an, ist der Provider berechtigt, die Hardware des Kunden auszubauen, getrennt zu lagern und die dabei entstehenden Aufwendungen (z. B. Ausbau, Transport im RZ, Lagerkosten) dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(4) Dauert der Zahlungsverzug länger als neunzig (90) Tage an und hat der Provider den Kunden zuvor unter Fristsetzung auf die drohende Verwertung hingewiesen, ist der Provider – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, die Hardware nach eigenem Ermessen zu verwerten (z. B. Verkauf, Versteigerung, Verwertung als Ersatzteilträger) oder zu entsorgen. Ein etwaiger Verwertungserlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und entstandenen Kosten dem Kunden gutgeschrieben; ein Überschuss wird auf Anforderung ausgekehrt.
(5) Prepaid-Entgelte werden im Falle von Sperrung, Kündigung oder Verwertung der Hardware grundsätzlich nicht zurückerstattet, es sei denn, der Provider hat die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten. Hiervon unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Providers, derzeit Leonberg, Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E‑Mail, Ticket). Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Textformerfordernisses, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Leonberg, Deutschland. Es gilt deutsches Recht.